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25.02.2005
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Aufenthaltsrecht
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Ehemalige Deutsche, die nach dem 01.01.2000 durch Wiedererwerb der ursprünglichen Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit verloren haben
| Als Anlage übersende ich das Schreiben des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 13. Januar 2005 (M I 3-125 201 TUR/2) mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung.
In Ergänzung der Ausführungen des BMI bitte ich wie folgt ausländerrechtlich zu verfahren: Ein Aufenthaltstitel nach § 38 AufenthG wird nur auf Antrag gewährt. Zugunsten der Betroffenen wird davon ausgegangen, dass sie erst durch das Inkrafttreten des Zu-wanderungsgesetzes und die damit einhergehende Presseberichterstattung von dem Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit erfahren haben. Die in § 38 Abs. 1 Satz 2 AufenthG genannte Frist ist somit eingehalten, wenn der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dieser Vorschrift bis zum 30. Juni 2005 gestellt wurde. Bei allen nach diesem Zeitpunkt eingehenden Anträgen ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Aufenthaltstitel innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnis vom Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit beantragt wurde.
Gem. § 38 Abs. 3 AufenthG kann in besonderen Fällen der Aufenthaltstitel abweichend von § 5 AufenthG erteilt werden. Dabei ist bei der Ausübung des Ermessens wohlwollend im Sinne des Antragstellers zu verfahren. Bei Personen, die vor dem 1.1.2005 durch Annahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit die deutsche verloren haben, ist regelmäßig von einem besonderen Fall im Sinne des § 38 Abs. 3 AufenthG auszugehen.
Sofern Regelausweisungsgründe nach § 54 AufenthG gegeben sind, ist nach Ermessen über den weiteren Aufenthalt zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 AufenthG aufgeführten Umstände zu berücksichtigen. Sofern die Vor-aussetzungen einer zwingenden Ausweisung nach § 53 AufenthG gegeben sind, wird die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel versagt.
Aus staatsangehörigkeitsrechtlicher Sicht gebe ich folgende ergänzende Hinweise: Die automatisch verlorene deutsche Staatsangehörigkeit (§ 25 Abs. 1 StAG) kann nur durch erneute Einbürgerung wieder erworben werden. Für diejenigen türkischen Staatsangehörigen, die nach dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei (ARB 1/80) ein Aufenthaltsrechts kraft Gesetzes besitzen und für die somit ein ununterbrochener rechtmäßiger und gewöhnlicher Inlandsaufenthalt vorliegt, kann bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen eine Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG erfolgen. Für alle anderen Fälle ist der zu fordernde Inlandsaufenthalt mit Blick auf eine Analogie zu § 12 b StAG (Anrechnung von Voraufenthalten bis zu fünf Jahren) zu prüfen. Ein Anspruch auf Einbürgerung könnte danach frühestens drei Jahre nach letzter Erteilung eines Aufenthaltstitels geltend gemacht werden.
Schließlich kommt für den betroffenen Personenkreis eine privilegierte Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG in Betracht, da es sich um ehemalige Deutsche handelt. Unter Anwendung der Nr. 8.1.3.3 StAR-VwV kann eine - nach Lage des Einzelfalles auch erheblich - kürzere Inlandsaufenthaltsdauer als acht Jahre für die Einbürgerung ausreichend sein, sofern die darüber hinaus erforderlichen Voraussetzungen vorliegen. Anträge auf Einbürgerung zum Zwecke eines "Wiedererwerbs" der deutschen Staatsangehörigkeit sind bevorzugt und unter wohlwollender Ermessensausübung zu bearbeiten. |
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Deutsche
Ehemalige
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9.09.2004
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Kosovo: Rückführungen und statistische Erfassung
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Erlass des Innenministeriums SH 1. Rückführungen von Minderheitenangehörigen in den Kosovo 2. Statistische Erfassung der ausreisepflichtigen Personen aus dem Kosovo
1. Am 31.8. und 1.9.2004 haben wie geplant weitere Expertengespräche einer Bund-Länder-Delegation mit UNMIK über Fragen der Rückführung in den Ko-sovo stattgefunden. Zu Ihrer Information über die Ergebnisse dieser Gesprä-che füge ich eine Kopie der vom BMI übersandten „Abgestimmten Nieder-schrift“ sowohl in englischer Originalfassung als auch in deutscher Überset-zung als Anlage 1 bei. Unter Bezug auf Ziffer 3 des Erlasses vom 9.7.2004 – Az.: IV 606-212-29.234.50-14 ist für Minderheitenangehörige der Ashkali und Ägypter – wie auch für Serben und Roma, deren Situation mangels Veränderung nicht The-ma der Expertengespräche war – weiterhin von der tatsächlichen Unmöglich-keit der Abschiebung auszugehen, da UNMIK sich nach wie vor nicht in der Lage sieht, einer Wiederaufnahme der Rückführung dieser Minderheitenan-gehörigen zuzustimmen.
Dem BMI-Schreiben vom 6.9.2004 ist zu entnehmen, dass die deutsche Seite der Delegation auf Grund der Gespräche den Eindruck gewonnen habe, dass UNMIK eine Wiederaufnahme der Rückführungen des o.g. Personenkreises der Ashkali und Ägypter möglicherweise nicht vor dem Frühjahr nächsten Jah-res zulassen wird.
2. Das BMI beabsichtigt, zum Jahresende eine Aktualisierung der Zahlen der in Deutschland aufhältigen ausreisepflichtigen Personen aus dem Kosovo durchzuführen. Ich bitte, zum Stichtag 31.12.2004 die Anzahl der in Ihrem Zuständigkeitsbe-reich aufhältigen Angehörigen der ethnischen Minderheiten – getrennt nach Ethnien – sowie der Kosovo-Albaner entsprechend dem als Anlage 2 beigefügten Muster bis zum 15.12.2004 mitzuteilen.
Die Anlage kann bei der Geschäftsstelle des Flüchtlingsrats angefragt werden.
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Ausreisepflicht
Erfassung
Kosovo
Rückführung
statisische
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23.11.2001
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Abschiebungsstopp für volljährige Kinder
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Hier: Weisung des Innenministeriums SH vom 23.11.2001
Die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder hat am 07./08.11.2001 beschlossen: 1. Die Innenminister und -senatoren der Länder stellen fest, dass die Aufenthaltsbeendigung von jungen Erwachsenen, die bereits als minderjährige Kinder mit ihren Eltern als Asylbewerber in das Bundesgebiet eingereist sind, bei denen zumindest einem Elternteil Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG gewährt wird und deren Restfamilie ein Bleiberecht im Rahmen des § 31 AuslG erhält, unter humanitären Gesichtspunkten als unbefriedigend anzusehen ist. 2. Allein die Tatsache des Hereinwachsens in die Volljährigkeit soll nicht dazu führen, dass der Aufenthalt des jungen Erwachsenen abweichend vom Aufenthalt der Restfamilie nicht mehr verlängert werden kann, wenn keine Ausweisungsgründe nach §§ 46 Abs. 1 bis 4, 47 AuslG vorliegen und damit zu rechnen ist, dass sich dieser in die hiesigen Lebensverhältnisse einordnen und ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache erwerben wird. 3. Bis zur nächsten Innenministerkonferenz sollen Vorschläge erarbeitet werden, wie dieser Situation Rechnung getragen werden kann. Es besteht Übereinstimung dahingehend, dass es die besondere Situation der Betroffenen rechtfertigen kann, bis auf weiteres aus humanitären Gründen den weiteren Aufenthalt zu dulden. Ich ordne deshalb nach § 54 Satz 1 AuslG an: · Abschiebungen der in Nr. 1 des IMK-Beschlusses bezeichneten jungen Erwach-senen werden unter den in Nr. 2 des Beschlusses genannten Voraussetzungen für sechs Monate ausgesetzt. Diese Anordnung gilt darüber hinaus auch dann, wenn für die jungen Erwachsenen kein Asylverfahren durchgeführt wurde, sie als Minderjährige zusammen mit nur einem Elternteil oder unbegleitet eingereist und kein weiterer Elternteil oder keine minderjährigen Geschwister vorhanden sind. · Für die Erteilung der Duldungen gilt mein Runderlass vom 18.01.1994 betr. Ertei-lung von Duldungen bei Abschiebungsstopps nach § 54 AuslG - IV 610 a - 212 - 29.233.62-8 - . · Von dieser Anordnung sind nur Personen begünstigt, die zuvor in Schleswig-Holstein ein Asylverfahren betrieben haben. Information: T.: 0431-988-3260; email: volker.stahn@im.landsh.de
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Abschiebungsstopp
Innenministerkonferenz
Kinder
volljährige
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