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Yilmaz Sinik, kurdischer Flüchtling aus der Türkei, lebt nach erfolglosem Asylgesuch,
aber im Übrigen unbescholten, seit über acht Jahren in Deutschland. Damit gehört
der Kaltenkirchener zur Zielgruppe der erwarteten gesetzlichen Altfallregelung und
des diesbezüglichen Abschiebungsstopps des Kieler Innenministeriums vom 2. April
dieses Jahres.
Doch anstatt ihm eine Duldung zu erteilen, erwirkte die Ausländerbehörde des
Kreises Segeberg am 21. Juni beim Amtsgericht – inzwischen vom Landgericht
bestätigt – die Inhaftierung Siniks im Rendsburger Abschiebungsgefängnis. Unterm
Strich wird Herrn Sinik seine Angst vor der Rückkehr in die Türkei nicht geglaubt und
sein erfolgloses Asylbemühen als Versagensgrund für das angestrebte Bleiberecht
vorgehalten.
Der Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein protestiert gegen die in diesem Fall von
schleswig-holsteinische Behörden und Gerichten betriebene destruktive Lesart des
erwarteten Altfallregelungsgesetzes, die, würde sie zur Regel der Umsetzung der
künftigen Altfallregelung geraten, weit über den Einzelfall Siniks hinaus, das Ende
der Bleiberechtshoffnungen für die meisten langjährig in Deutschland lebenden
geduldeten AusländerInnen bedeuten kann.
Hintergrund:
Der oppositionell engagierte Kurde Yilmaz Sinik flüchtete im Februar 1999 aus der Türkei in
die Bundesrepublik Deutschland. Familienangehörige von ihm hatten hierzulande schon
zuvor Asyl erhalten. Doch Yilmaz Siniks Fluchtgründe erschienen der entscheidenden
Behörde und dem Gericht nicht asylrelevant. Seitdem lebt Sinik ohne sich etwas zu
Schulden kommen zu lassen in Deutschland.
Schon allein damit ist der Kaltenkirchener Yilmaz Sinik ein Prototyp der erwarteten
gesetzlichen Altfallregelung, deren Inkrafttreten mit dem 2. Änderungsgesetz zum
Zuwanderungsgesetz in diesem Sommer erwartet wird – auch vom Kieler Innenminister Ralf
Stegner. Der erließ fürsorglich und mit Blick auf Leute wie Yilmaz Sinik schon am 2. April
einen Abschiebestopp „für geduldete Ausländerinnen und Ausländer, die die Kriterien einer
voraussichtlichen gesetzlichen Altfallregelung erfüllen würden“.
Ihre eigene Sicht der Dinge entfaltete indessen die Segeberger Ausländerbehörde und
beantwortete am 21. Juni 2007 den Antrag Yilmaz Siniks auf Ausstellung einer Duldung
gem. des o.g. innenbehördlichen Abschiebestopps mit der beim Amtsgericht erwirkten
Inhaftierung zur Sicherung der Abschiebung in der JVA Rendsburg.
Schon die vor seiner Flucht erlittene Gewalt hatte Sinik krank an Leib und Seele gemacht –
die „mit diesem Krankheitsbild verbundenen massiven Ängste“ sind ihm selbst amtsärztlich
attestiert und das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung bescheinigt worden (Amtsärtzlicher Dienst des Kreises Segeberg am 20.6.2007).
Dieses Krankheitsbild – der psychiatrischen Fachwelt als messbare Folge von
Verfolgungsgewalt z.B. bei Auschwitzüberlebenden unbestritten anerkannt – wird Yilmaz
Sinik von Richtern und Bürokraten nicht zugestanden. Ein mit dem Trauma begründetes
Asylfolgeverfahren bleibt erfolglos.
Nicht allein das: Das Gericht bestreitet Sinik sogar, die traumatisierenden Erlebnisse
überhaupt gehabt zu haben, und wertet seinen Versuch, auf diesem Wege ein Bleiberecht zu
erreichen, als Missbrauch. Auch anderen im Asylverfahren vorgelegten Dokumenten war die
Echtheit abgesprochen worden. Mit dieser Sicht wird gleichzeitig die ausländerbehördliche
Weigerung, Yilmaz Sinik einen Zugang zur erwarteten Altfallregelung zu gewähren,
richterlich erstinstanzlich abgesegnet.
Yilmaz Sinik wird ein erfolglos betriebenes Asylgesuch vorgeworfen. Mehr noch: auch dem
Asylfolgeverfahren wird nur der Versuch unterstellt, den angeblich unbegründeten Aufenthalt
zu verlängern. Würde sich diese Argumentationslinie der Segeberger Ausländerbehörde und
des Verwaltungsgerichts Schleswig allerdings durchsetzen, ließe sie die erwartete
gesetzliche Altfallregelung ins Leere laufen, noch bevor sie überhaupt in Kraft getreten ist.
Tatsächlich gibt es im Wortlaut des erwarteten Gesetzes den Ausschlussgrund „fehlender
Mitwirkung“ bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Behörden; oder der „Täuschung“
z.B. über die Identität. Bis dato waren aber selbst in den ermessensleitenden Empfehlungen
und Erlassen des Kieler Innenministeriums ein erfolgloses Asylverfahren oder ein
Asylfolgeantrag keine Ausschlussgründe für ein mögliches Bleiberecht.
Die hier von der Segeberger Ausländerbehörde erwirkte und vom angerufenen
Verwaltungsgericht bestätigte Versagung des Zugangs zur Prüfung der Anwendbarkeit der
erwarteten gesetzlichen Altfallregelung könnte bei Bestandskraft weit über den Einzelfall
hinaus Wirkung entfalten. Denn erfolglose Asylverfahren, in deren Verlauf ihnen
asylentscheidende Behörden und Gerichte ihre Fluchtgründe nicht glaubten, haben die
meisten der langjährig geduldeten Personen in ihrer Vita. Sämtlich wäre ihnen auf diesem
Wege die gesetzliche Altfallregelung versagt – und das monatelange legislative Bemühen
von Bundestag und Bundesrat ad absurdum geführt.
„Wir fordern Innenminister Dr. Ralf Stegner auf, im Fall von Yilmaz Sinik fachaufsichtlich
initiativ zu werden.“ erklärt Martin Link für den Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein.
In jedem Fall müsse die für den 17. Juli geplante Abschiebung ausgesetzt werden, so Link.
Nur so ließe sich derzeit verhindern, dass vor der endgültigen letztinstanzlichen Überprüfung
von Verwaltungshandeln und Rechtsprechung bei Yilmaz Sinik - und möglicherweise für die
künftige Rechtsanwendung in anderen Fällen - irreversible Fakten geschaffen würden.
gez. Martin Link
Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein e.V.
Diese Presseerklärung als pdf-Datei.
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