Auch in Schleswig-Holstein kommen regelmäßig minderjährige Flüchtlinge ohne Eltern oder Erziehungsberechtigte an
Für die meisten Kinderflüchtlinge, die nach Schleswig-Holstein kommen, ist das Land nicht Zielland gewesen, sondern eher Transitland. Viele sind eigentlich auf dem Weg nach Skandinavien, müssen dann aber in Schleswig-Holstein bleiben, weil ihnen die nötigen Papiere fehlen, um an ihr Ziel zu gelangen.
Informationen vom Landesamt für Ausländerangelegenheiten (Februar 2009)
"Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge
zwischen 16-18 Jahren
Im Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2008 wurden 33 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, die um Asyl nachgesucht haben, aufgenommen, davon 3 weibliche Flüchtlinge. Bei allen aufgenommenen Flüchtlingen hat das örtlich zuständige Jugendamt bestätigt, dass entweder die Voraussetzungen für eine Inobhutnahme nicht vorliegen oder die Inobhutnahme beendet worden ist mit der Entscheidung, dass es keinen Bedarf für die Gewährung von Jugendhilfemaßnahmen gibt. Eine gesonderte Registrierung der für die Frage der Inobhutnahme zuständigen Jugendbehörde hat das Landesamt nicht vorgenommen. Hinsichtlich der Vormundschaftsbestellung wurden alle Jugendlichen dem Jugendamt Lübeck gemeldet.
Die Minderjährigen stammen aus folgenden Ländern:
10 Personen aus Afghanistan,
4 Personen aus der Russische Förderation,
2 Personen aus Algerien,
12 Personen aus dem Irak,
2 Personen aus Vietnam,
1 Person aus den sonstigen asiatischen Staaten,
1 Person aus Syrien,
1 Person aus einem ungeklärten Herkunftsland.
Für Personen unter 16 Jahre liegen dem Landesamt wegen fehlender Zuständigkeit keine Zahlen vor."
Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in den Grenzkreisen nach Skandinavien
Nach den Recherchen des Vormundschaftsverein l i f e l i n e werden den Ausländerbehörden bzw. den Jugendämtern Grenzkreisen Ostholstein, Schleswig-Flensburg und der Stadt Flensburg von der Bundespolizei regelmäßig unbegleitete minderjährige Flüchtlinge gemeldet.
Im Kreis Ostholstein waren es 2006 elf Jugendliche, 2007 waren es siebzehn.
Für den Kreis Schleswig-Flensburg und die Stadt Flensburg schätzt der Vormundschaftsverein l i f e l i n e für 2007 zusammen etwa 15-20 gemeldete unbegleitete Minderjährige.
Diese Minderjährigen müssen von den örtlich zuständigen Jugendämtern in Obhut genommen und im Rahmen der vorläufigen Schutzmaßnahmen nach § 42 SGB VIII in deren Kinder- und Jugend- notaufnahmeeinrichtungen untergebracht werden.
Beim Familiengericht wird für jeden unbegleiteten Minderjährigen bis 18 Jahre eine Vormundschaft beantragt.
Die Jugendämter aller Landkreise und kreisfreien Städte nahmen in Schleswig-Holstein nach Auskunft des Landesamtes für Statistik im Jahr 2006 insgesamt
37 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Obhut,
- davon waren 29 Jungen, 8 Mädchen,
- davon waren 12 Jugendliche unter 16 Jahre
Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in der Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende in Lübeck
Das Landesamt für Ausländerangelegenheiten zählte im Jahr 2006 21 unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (davon 5 Mädchen), die in der Erstaufnahmeeinrichtung für Asylbegehrende in Lübeck untergebracht waren.
Im Jahr 2007 waren es 19 Jugendliche (davon 2 Mädchen).
Es handelt sich hier um 16 bis 18jährige Jugendliche, die nach dem Ausländerrecht verfahrensfähig sind und beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Außenstelle Lübeck ihren Asylantrag stellen.
Sie kommen dorthin als Selbstmelder oder auf Zuweisung durch andere Bundesländer über das EASY-Verfahren.
Die unbegleiteten Minderjährigen werden vom Landesamt für Ausländerangelegenheiten dem Jugendamt Lübeck zur Inobhutnahme gemeldet.
Obgleich nach Meinung des Vormundschaftsvereins l i f e l i n e in fast allen Einzelfällen genügend Indikatoren auf einen besonderen Hilfebedarf hindeuten, verbleiben die Jugendlichen meistens in der Erstaufnahmeeinrichtung für erwachsene Asylbegehrende, da ihnen das Jugendamt Lübeck zur Zeit in der Regel einen Bedarf an Jugendhilfe, d.h. Unterbringung und Versorgung in einer Jugendhilfeeinrichtung, nicht zuerkennt.
2005 / 2006 kamen diese unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge z.B. aus Serbien-Montenegro, Tschetschenien, aus dem Irak, der Türkei, dem Iran, aus Afghanistan, Vietnam, Indien, Syrien, Aserbaidschan und Palästina.
Asylanträge von minderjährigen Flüchtlingen auf politisches Asyl werden meistens abgelehnt, da kinder- und jugendspezifische Fluchtgründe in der Regel nicht als asylrelevant anerkannt werden.
Oft stellt das Verwaltungsgericht nach einer Klage gegen die Ablehnung des Asylantrages bezüglich der Rückkehr ins Herkunftsland aber doch Abschiebehindernisse fest. Wenn es gut läuft für die Jugendlichen, bekommen er sie dann aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis.
Viele Minderjährige erhalten aber auch nur eine kurzbefristete und damit unsichere Duldung.
Das bedeutet u.a. keinen Anspruch auf einen Platz im Deutschkurs, keine Arbeitserlaubnis für den Antritt einer Berufsausbildung.
Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in Abschiebehaft
Erwecken Jugendliche, die aufgefordert werden Deutschland unverzüglich zu verlassen, den Eindruck, dass sie sich dieser Aufforderung entziehen wollen, können sie nach dem Ausländerrecht auch in Abschiebehaft genommen werden.
In 2006 wurden aus diesem Grund 10 Jugendliche in der Jugendanstalt der JVA in Neumünster inhaftiert. In 2005 waren es 19, in 2004 12 unbegleitete Minderjährige.
Seit Januar 2008 werden die betroffenen Jugendlichen in der Abschiebehaftanstalt in Rendsburg untergebracht.
Jugendliche Flüchtlinge sollten jedoch nicht allein wegen ihres illegalen Aufenthaltes in der Bundesrepublik kriminalisiert und in der Folge inhaftiert werden (vgl. Artikel 37, UN-Kinderrechtskonvention).
Der Vormundschaftsverein l i f e l i n e ist wie der Landesbeirat für den Vollzug der Abschiebehaft in Schleswig-Holstein der Auffassung, dass unbegleitete minderjährige Flüchtlinge grundsätzlich nicht in eine Haftanstalt, sondern in Jugendhilfeeinrichtungen untergebracht werden sollten (siehe auch den Jahresbericht 2005 des Landesbeirates).
Solange sich unbegleitete Minderjährige, denen der Flüchtlingsstatus nicht zuerkannt worden ist und die auch nicht in den Genuss subsidiärer Schutzmaßnahmen kommen, de facto in Deutschland befinden, haben sie einen Rechtsanspruch auf vorläufige Schutzgewährung nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (§42 SGB VIII).