Positive Änderungen
Aus unserer Sicht positiv zu bewerten und zu begrüßen ist die beabsichtigte Änderung des §4, Abs. 2 Nr. 3 des Gesetzes in dem nun nicht nur davon die Rede ist, dass bei der Feststellung von wesentlichen Unterschieden in der Gleichwertigkeit ausländischer Qualifikationen (sowohl für reglementierte als auch für nicht reglementierte Berufe) nicht nur durch „sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung“, sondern in Zukunft auch durch “sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikation ausgeglichen werden kann“.
Sehr zu begrüßen ist auch der deutliche Hinweis des Gesetzesentwurfs im Zusammenhang mit §37a Abs. 3, Satz 3 HBKG), dass wesentliche Unterschiede ganz oder teilweise durch in der Berufspraxis erworbene Kenntnisse und Fähigkeit oder durch lebenslanges Lernen ausgeglichen werden können (Begründung zum Gesetzesentwurf, S. 44, „Zu 10.a)bb)). Auch die Berücksichtigung nichtformaler Bildung und des informellen Lernens in diesem Zusammenhang ist aus unserer Sicht ein positiver Schritt. Wir plädieren in diesem Zusammenhang dafür, dass bei der Prüfung entsprechender Nachweise durch die Kammern die Anerkennung von Lern und Bildungsnachweise möglichst weit und nicht zu eng ausgelegt werden.
Vorschläge zu Verbesserungen und Präzisierungen
Aus Sicht des Flüchtlingsrates gibt es zu folgenden Punkten Verbesserungsbedarf in dem Gesetzesentwurf:
- Begründung zum Gesetzesentwurf (S. 29 „Zu 6“) – Ausgleichsmaßnahmen. Hier wird erläutert, dass der neue § 11 Abs. 4 die Verpflichtungen aus der RL umsetzt, Eignungsprüfungen innerhalb von 6 Monaten nach dem Bescheid zu ermöglichen. Hier wird auch darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin/ der Antragsteller grundsätzlich eine Wahlmöglichkeit offen steht, sich zwischen Eignungsprüfung und Anpassungslehrgang zu entscheiden. Wichtig ist aus unserer Sicht, dass dabei auch die Finanzierungsfragen geregelt und gesichert werden. Denn viele AntragstellerInnen haben kaum eine Möglichkeit, die entsprechenden Kosten zu tragen.
- Begründung zum Gesetzesentwurf (S. 42 unten „Zu 8“) – Heilberufekammergesetz. Hier geht es um die Sicherstellung der ärztlichen Versorgung insb. in ländlichen Regionen sowie die Entwicklung „innovativer Versorgungsmodelle“. Hier sollten bei der Umsetzung aus unserer Sicht die Erfahrungen und Vorarbeiten im IQ-Netzwerk Schleswig - Holstein, z.B. das künftige Projekt „Landärzte Nord“ berücksichtigt werden (insbesondere auch zum Aspekt der Berücksichtigung non-formaler Qualifikationen), auch um das Entstehen von Parallel-Strukturen zu vermeiden.
Aspekte, die im Gesetzesentwurf noch nicht berücksichtig sind
Aus Sicht des Flüchtlingsrates sind zwei wichtige Punkte, die in der EU Richtlinie 2013/55/EU v. 20.11.2013 enthalten sind, bislang noch nicht vollständig im Gesetzesentwurf berücksichtigt. Gleichzeitig sind diese aber aus unserer Sicht wichtig und sollten noch aufgenommen werden:
- Mobilität junger Hochschulabsolventen – Berücksichtigung von Praktika: In RN 27 der Richtlinie heißt es, dass „Nationale Vorschriften zur Regelung des Zugangs zu reglementierten Berufen sollten kein Hindernis für die Mobilität junger Hochschulabsolventen schaffen. Deshalb sollte in dem Fall, dass ein Hochschulabsolvent ein Berufspraktikum in einem anderen Mitgliedstaat abschließt, das betreffende Praktikum anerkannt werden, wenn der Hochschulabsolvent einen Antrag auf Zugang zu einem reglementierten Beruf im Herkunftsmitgliedstaat stellt.“ Diese Anerkennung „sollte sich auf eine eindeutige schriftliche Beschreibung der Lernziele und der übertragenen Aufgaben gründen, die von dem Betreuer des Praktikanten im Herkunftsmitgliedstaat festgelegt wird. Bei der Prüfung eines Antrags auf Zugang zu einem reglementierten Beruf sollten in Drittländern abgeschlossene Berufspraktika von den Mitgliedstaaten berücksichtigt werden.“ Diese Vorgaben zu Förderung der Mobilität junger Hochschulabsolventen und zur Anerkennung von Praktika sind aus unserer Sicht noch nicht im Gesetzesentwurf berücksichtig und sollten noch aufgenommen werden.
- Informations-Pooling und Beratung: In RN 30 der Richtlinie 2013/55/EU wird hervorgehoben, dass insbesondere für Arbeitsuchende und Angehörige der Gesundheitsberufe (die nicht unter die RL 2006/123/EG) fallen die die verfügbaren Informationen nach wir vor unzureichend sind. Gleichzeitig besteht aus Sicht der Nutzer „ein Bedarf, diese Informationen zu präzisieren und zu gewährleisten, dass diese Informationen leicht zugänglich sind.“ Weiterhin heißt es, dass „Berufsangehörige unionsweit in einfacher Weise auf nutzerfreundliche und mehrsprachige Informationen zugreifen und die Verfahren über die einzigen Kontaktstellen oder über die jeweiligen zuständigen Behörden leicht durchführen können. Über andere Websites, zum Beispiel das Portal „Europa für Sie“, sollten Links bereitgestellt werden.“ Auch dieser wichtige Punkt ist aus unserer Sicht noch nicht im Gesetzesentwurf berücksichtigt. Deshalb regen wir an, eine einheitliche Informationsquelle für SH zu schaffen. Dies könnte z.B. über die bestehende Webseite des iq-netzwerk-sh.de geschehen oder auch im Rahmen des Portals Anerkennung-in-deutschland.de
Grundsätzliche Notwendigkeit der Ausweitung von Beratungs-Ressourcen
Aus den Erfahrungen des IQ-Netzwerks haben wir gelernt, dass ein Drittel der Flüchtlinge über berufliche und akademische Abschlüsse verfügt. Dies hat bereits zu einem deutlich höheren Beratungsaufkommen geführt. Daraus resultiert auch die Notwendigkeit einer entsprechenden Ausweitung der Beratungsarbeit und Erhöhung der zur Verfügung stehenden Ressourcen, auch für die „sogenannten sonstigen Verfahren zur Feststellung non-formaler oder nicht dokumentierter Kompetenzen“.
Zuletzt ist zu bedauern, dass die Bereiche der Lehrerinnen und Lehrer aus dem Vorschriften dieses Gesetzes ausgenommen worden sind.
gez. Martin Link, Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein e.V.
gez. Farzaneh Vagdy-Voß, Koordinatorin <link http: www.iq-netzwerk-sh.de external-link-new-window external link in new>IQ Netzwerk Schleswig-Holstein