Im Vorfeld der Innenministerkonferenz am 3./4.12. in Bremen fordern FLÜCHTLINGSRAT Schleswig-Holstein und PRO ASYL die Schaffung einer umfassenden und großzügigen Bleiberechtsregelung. Das politische Versprechen, Kettenduldungen abzuschaffen, wurde bis heute nicht eingelöst. Die Altfallregelung vom Sommer 2007, die Ende des Jahres ausläuft, hat nur einen kleinen Teil der Betroffenen begünstigt. Restriktiv gefasste Ausschlussgründe und die Festlegung auf einen Einreise-stichtag ließen viele Geduldete von vorneherein ohne Chance auf ein dauerhaftes Bleiberecht.
Die Flüchtlingsorganisationen rufen anlässlich der Innenministerkonferenz auf zur <link http: www.imk2009.blogspot.com>Demonstration "hier geblieben! Jetzt erst recht!" für eine humanitäre Bleiberechtsregelung am 2. Dezember in Bremen.
"Wenn die Politik jetzt nicht handelt, stehen am Neujahrstag Tausende vor der Abschiebung", so Günter Burkhardt, Geschäftsführer von PRO ASYL.
"Die bekannt gewordenen Pläne der Innenminister, lediglich eine Verlängerung der Altfallregelung zuzulassen, gehen vollständig an den Bedarfen der Betroffenen und der Gesellschaft vorbei," mahnt Martin Link vom Kieler Flüchtlingsrat. Die Altfallregelung müsse vollständig entfristet und deutlich erweitert, anstatt weiter eingeschränkt werden.
Selbst den zunächst von der geltenden Regelung Begünstigten droht zum Ende des Jahres mehrheitlich ein Rückfall in die Duldung und damit die Gefahr, abgeschoben zu werden. Nach der gesetzlichen Altfallregelung aus dem Jahr 2007 und ihrer Vorgängerregelung aus dem Jahr 2006 hatten bundesweit rund 62.000 Menschen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, davon ca. 30.000 (in SH: 421) nur "auf Probe".
Wem davon bis Jahresende die überwiegende eigenständige Lebensunterhaltssicherung nicht gelingt, droht die Zurückstufung auf die Duldung. Die schwarz-gelbe Bundesregierung hat in ihrem Koalitionsvertrag angekündigt, zeitgerecht eine "angemessene Regelung" zu finden. Unklar ist bis heute wie diese konkret aussehen soll.
In Unsicherheit leben auch die ca. 60.000 langjährig Geduldeten, die wegen des starren Einreisestichtags (1.7.2007) von vornherein keine Chance auf ein Bleiberecht nach der Altfallregelung hatten. Sie leben nun seit über sechs Jahren geduldet in Deutschland. Auch für sie muss eine sichere Perspektive für ihr Leben in Deutschland gefunden werden.
Der FLÜCHTLINGSRAT und PRO ASYL fordern deswegen eine großzügige Bleiberechtsregelung. Sie soll statt eines Einreisestichtags eine Mindestaufenthaltszeit vorsehen und ist von dem Erfordernis der eigenständigen überwiegenden Lebensunterhaltssicherung zu befreien. Auf restriktive Ausschlussgründe ist zu verzichten. Nur auf diesem Wege - und nicht mittels der Verlänerung eines untauglichen Gesetzes - ist mittelfristig die Abschaffung der Kettenduldungen möglich.
Kontakt:
Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein; T. 0431-735 000, <link>office@frsh.de
PRO ASYL e.V.; T. 069 / 23 06 95, <link>presse@proasyl.de
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Anlage zur PE von FLÜCHTLINGSRAT SH & PRO ASYL v. 26.11.2009:
Zum aktuellen Bedarf eines Bleiberechts für langjährig geduldete Flüchtlinge
FLÜCHTLINGSRAT Schleswig-Holstein und PRO ASYL zu den Vorschlägen bzgl. der Gesetzlichen Altfallregelung einiger Landesinnenminister im Vorfeld der Innenministerkonferenz
Auf Grundlage der Situation in Schleswig-Holstein und der über PRO ASYL und die anderen Landesflüchtlingsräte zusammengetragenen Daten zur bundesweiten Umsetzung der gesetzlichen Altfallregelung nehmen wir wie folgt zu aktuellen Diskussionsbeiträgen verschiedener Innenministerien Stellung.
Das mit der Schaffung der gesetzlichen Altfallregelung einhergehende politische Versprechen, die Kettenduldungen abzuschaffen, wurde bis heute nicht eingelöst. Am 17.11.2006 hat die Konferenz der Innenminister des Bundes und der Länder eine Bleiberechtsregelung verabschiedet. Ihr folgte eine gesetzliche Altfallregelung, die im Rahmen des Richtlinienumsetzungsgesetz vom Gesetzgeber beschlossen wurde und am 28.8.2007 in Kraft trat. Beide Regelungen haben nicht dazu geführt, dass der überwiegende Teil der langjährig Geduldeten einen Aufenthaltstatus erhielt, der sie vor Abschiebung schützt. Restriktiv gefasste Ausschlussgründe und die Festlegung auf einen Einreisestichtag ließen viele Geduldete von vorneherein ohne Chance auf ein dauerhaftes Bleiberecht.
Selbst die Gruppe der zunächst Begünstigten könnte mehrheitlich Ende 2009 in die Kettenduldung zurückfallen und damit Gefahr laufen, alsbald abgeschoben zu werden. Von den 60.000 erteilten Aufenthaltstiteln wurden die Hälfte nur auf Probe erteilt. Bis zum 31. Dezember 2009 müssen die Betroffenen einen Arbeitsplatz nachweisen, mit dem sie ihren Lebensunterhalt zum überwiegenden Teil und aus eigener Kraft verdienen. Das wird der Mehrheit von ihnen nicht möglich sein. Wird auf politischer Ebene keine Neufassung der Altfallregelung beschlossen, müssen sie mit der Zurückstufung in die Duldung rechnen.
Die schwarz-gelbe Bundesregierung hat in ihrem Koalitionsvertrag angekündigt, zeitgerecht eine "angemessene Regelung" zu finden. Ob die Konferenz der Landesinnenminister (IMK) oder der Bundesgesetzgeber über eine solche Regelung entscheiden soll, wurde offen gelassen. Derzeit deuten die Äußerungen der Politik darauf hin, dass auf der kommenden Sitzung der Innenministerkonferenz Anfang Dezember 2009 eine Regelung getroffen werden könnte.
Zu den Vorschlägen der Innenminister zur Altfallregelung
Es kursieren einige Vorschläge von Landesinnenministern, wie mit dem Auslaufen der Altfallregelung am 31.12.2009 umzugehen ist. Aus Berlin, Bremen und Niedersachen sind Vorstöße gemacht worden, die auf eine Verlängerung der Altfallregelung abzielen. Die Vorschläge sollen nachfolgend kommentiert werden.
1. Verlängerung der Altfallregelung nach dem Niedersächsischen Modell
Günstige Beschäftigungsprognose und Nachweis von Bemühungen
Der niedersächsische Innenminister will eine Verlängerung der gesetzlichen Altfallregelung für nur ein Jahr und nur für einen Personenkreis akzeptieren, der berechtigte Aussicht hat, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit eigenständig zu sichern, und sich in der Vergangenheit, wenn auch erfolglos, um Arbeit bemüht hat.
Dieser Vorschlag bleibt hinter den bisherigen Vorschlägen - etwa aus Berlin - und weit hinter den Forderungen von Wohlfahrtsverbänden, Kirchen und Menschenrechtsorganisationen zurück.
Für eine bloße Verlängerung um ein Jahr werden im Vergleich zur bestehenden Altfallregelung weitere Anforderungen gestellt. Der Nachweis eines Bemühens um Arbeit sowie eine günstige Prognose waren für die erstmalige Erteilung der Aufenthaltserlaubnis auf Probe nicht notwendig. Nun will man die Aufenthaltserlaubnis weiterhin nur auf Probe erteilen - allerdings unter diesen neuen zusätzlichen Anforderungen. Es ist unverhältnismäßig eine bloß einjährige Verlängerung noch unter verschärfte Bedingungen zu stellen. Angesichts der derzeitigen Wirtschaftskrise ist es den meisten Betroffenen nicht möglich, eine berechtigte Aussicht auf eine Arbeitsmarktintegration im nächsten Jahr ins Feld zu führen.
Die Arbeitsmarktintegration ist für die Betroffenen aber auch unabhängig von der Wirtschaftskrise schwer, weil sie über Jahre vom Arbeitsmarkt ferngehalten wurden. Sie durften entweder gar nicht arbeiten oder erhielten nur unter der Bedingung einen Job, dass sich kein Deutscher und kein Migrant mit Vorrechten, etwa aus einem Staat der EU, finden ließ. In Regionen mit hoher Arbeitslosigkeit bedeutete diese so genannte "Vorrangregelung" faktisch ein Arbeitsverbot, da sich für die raren Stellen immer vorrangig zu berücksichtigende Arbeitssuchende fanden. Ebenso führte die zwangsweise Unterbringung in Lagern, wie sie in einigen Bundesländern betrieben wird, häufig zu einem Ausschluss von normalen Arbeitsmöglichkeiten. Die Residenzpflicht, die einen Umzug in Regionen mit besseren Jobangeboten unmöglich macht, tat ihr übriges.
Zwar haben Geduldete seit Anfang des Jahres 2009 die Möglichkeit, nach vier Jahren Aufenthalt eine Beschäftigungserlaubnis ohne Vorrangregelung zu erhalten. Allerdings wirkt die zurückliegende Politik der gezielten Desintegration für die betroffenen Menschen bis heute fort. Wie sollen sie unter diesen Bedingungen zeitnah einen Job finden, nachdem sie über Jahre weder an Qualifizierungsmaßnahmen teilnehmen noch praktische Berufserfahrung sammeln durften?
Die EU hat Flüchtlinge mit prekärem Aufenthaltsstatus mittlerweile als eine Gruppe erkannt, die auf dem Arbeitsmarkt benachteiligt ist, und finanziert deswegen ein Programm zur Förderung ihrer Integration auf dem Arbeitsmarkt (in Schleswig-Holstein: Netzwerk Land in Sicht! - Arbeit für Flüchtlinge in Holstein; www.landinsicht-holstein.de). In Deutschland gibt es zahlreiche Projekte und Initiativen, die Flüchtlinge bei der Jobsuche unterstützen.
Auch diese durch ESF- und Bundesmittel finanzierten sinnvollen Programme könnten erheblichen Schaden nehmen, wenn die bestehende Altfallregelung nicht verändert wird. Geraten die Betroffenen ab 2010 wieder in die Situation der Kettenduldung, tritt für sie erneut die Angst vor der Abschiebung in den Vordergrund. So werden die Bemühungen um die Arbeitsmarktintegration dieser Personengruppe zunichte gemacht.
2. Verlängerung der Altfallregelung der SPD Innenminister/-senatoren
Die SPD Innenminister und -senatoren schlagen eine Verlängerung der Altfallregelung vor, wenn die AntragstellerInnen
- bis zum 31. Dezember 2009 Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis auf Probe gem. § 104 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG waren,
- den Nachweis erbringen können, dass sie sich ernsthaft und nachhaltig um die Sicherung des Lebensunterhaltes für die eigene Person, gegebenenfalls auch für die Familie, durch eigenes Erwerbseinkommen bemüht haben; hierzu zählt auch die Bewerbung um einen Arbeitsplatz,
- sich ehrenamtlich gesellschaftlich engagieren.
Für eine spätere Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis sollen dann keine neuen strengen Anforderungen gelten. Die Verlängerung würde vielmehr auf derselben Grundlage möglich sein.
Dieser Vorschlag geht für die Gruppe derjenigen, die nur eine Aufenthaltserlaubnis auf Probe erhalten haben, in die richtige Richtung. Für sie soll das Erfordernis der eigenständigen überwiegenden Lebensunterhaltssicherung fallen gelassen werden. Damit wird anerkannt, dass der Ausschluss vom Erwerbsleben nicht das Versagen des Einzelnen, sondern Ergebnis der Wirtschaftslage und der jahrelangen Desintegrationspolitik ist.
Für das Zusatz-Erfordernis der ehrenamtlichen gesellschaftlichen Engagements gilt allerdings ebenfalls der schon o.g. grundsätzliche Vorbehalt gegen zusätzliche Erschwernisse bei der AE-auf-Probe-Verlängerung. Erschwerend kommt hier hinzu, dass es in Schleswig-Holstein seit Jahren fachaufsichtliche ermessensleitende Meinung ist, dass ehrenamtliches Engagement regelmäßig einer (ggf. nachrangig zu erteilenden) Arbeitserlaubnis bedarf. Eine Verwaltungsposition, die im Ergebnis dazu führt, die entsprechende Motivation Betroffener und bei gesellschaftlichen Organisationen die Bereitschaft zur Integration ehrenamtlicher Flüchtlinge zu hintertreiben. Vor diesem Hintergrund stellt sich uns gleichzeitig die Frage, ob Betroffene bei der Beantragung ihrer AE-auf-Probe-Verlängerung ggf. bei Vorlage des Nachweises ehrenamtlicher Tätigkeiten nicht den Vorwurf des Verstoßes gegen die geltende Rechts- und Verordnungslage riskierten.
Darüber hinaus erschließt sich u.E. der Sachzusammenhang zwischen dem zur Rede stehenden dauerhaften Bleiberecht und dem Ehrenamt nur bedingt. Jetzt von den Schwächsten in unserer Gesellschaft auch noch Wohlverhalten in ihrer privaten Lebensgestaltung als nachzuweisende Integrationsleistung zu verlangen, ist u.E. kein geeigneter Ansatz im Umgang mit hier faktisch integrierten Menschen.
3. Warum die bisherigen Vorschläge der Innenminister nicht ausreichen?
Ebenso wie das Modell aus Niedersachsen hält das SPD-Modell an den restriktiven Voraussetzungen der Altfallregelung fest, durch die 60.000 langjährig Geduldete vom Bleiberecht ausgeschlossen werden.
Geburtsfehler Einreisestichtag soll bleiben
Die Altfallregelung leidet an dem Geburtsfehler, dass über einen Einreisestichtag bereits die Zahl der potenziell Begünstigten halbiert wurde. Wer am 1. Juli 2007 seit sechs Jahren (Familien) oder seit acht Jahren (Alleinstehende) im Land war, für den gilt die Regelung. Dies waren aber nur 50 Prozent der damals rund 200.000 Geduldeten. Mittlerweile leben weitere 60.000 Geduldete seit über sechs Jahren in Deutschland, die den Stichtag für die Bleiberechtsregelung aus dem Jahr 2007 verpasst haben. Und jeden Tag wachsen Weitere in die Gruppe der solange aufhältigen nach. Das Problem wird nicht gelöst, solange die Rechts- und Verordungslage immer weitere Kettenduldungen hervorbringt.
Festhalten an Ausschlussgründen
Die Altfallregelung enthält zudem eine lange Liste an Ausschlussgründen. Ausgeschlossen vom Bleiberecht sind Personen, die "behördliche Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung vorsätzlich hinausgezögert oder behindert haben". Ebenfalls ausgeschlossen werden Personen, die "die Ausländerbehörde vorsätzlich über aufenthaltsrechtlich relevante Umstände getäuscht haben".
Insbesondere der Vorwurf der Passlosigkeit erweist sich in der Praxis als ein zentrales Problem der Altfallregelung. Ob sich die Betroffenen ausreichend um die Passbeschaffung bei der Botschaft ihres Herkunftsland bemüht haben, ist zwischen Ausländerbehörde und Betroffenen oftmals höchst umstritten. Dass es keine objektiven Maßstäbe zur Bewertung geleisteter Mitwirkung gibt, liefert das Bemühen der Betroffenen regelmäßig einer aus ihrer Sicht willkürlichen administrativen Bewertung aus. Die Kontroverse geht in der Regel zulasten der Betroffenen, da diese den erhobenen Vorwurf, sie hätten sich nicht hinreichend bemüht, zumeist nicht entkräften können.
Ebenso umstritten ist in vielen Fällen, ob Ausreisepflichtige über ihre Staatsangehörigkeit getäuscht haben. In den Fällen staatenloser LibanesInnen und SyrerInnen oder bei Menschen aus Aserbaidschan/Armenien ist diese aus historischen Gründen den Betroffenen nicht selten unklar. Den Abkömmlingen in zweiter und dritter Generation ist hier eine genaue Kenntnis erst recht nicht zu unterstellen. Sie aufgrund des Verhaltens ihrer Eltern zu sanktionieren, ist nicht gerecht.
Aber selbst in den Fällen, in denen in die Betroffenen ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sind, sind Ausschlüsse vom Bleiberecht u.E. überzogen. Weder in anderen EU-Ländern (z.B. Spanien) noch in anderen Rechtsgebieten werden frühere etwaige Verfehlungen derartig lang und nachtragend Betroffenen zur Last gelegt. Dieser Ansatz sollte zugunsten eines Weges aufgegeben werden, der die faktische Verwurzelung der Menschen in die hiesige Gesellschaft in den Mittelpunkt stellt.
Der Ausschlussgrund wegen strafrechtlicher Verurteilungen von mindestens 50 Tagessätzen und bei ausländerrechtlichen Straftaten von 90 Tagessätzen hat sich in der Praxis als nicht sachgerecht erwiesen. Hierunter können bereits wiederholt begangene Kleinstdelikte fallen. Die Grenze von 90 Tagessätzen ist schnell erreicht.
Santionen sind nicht selten Ergebnis administrativen Drucks (z.B. bei der Dokumentbeschaffung mit anschließendem Vorwurf der Urkundenfälschung). Nicht akzeptabel ist zudem, dass die Verfehlung eines Familienmitglieds zum Ausschluss der gesamten Familie vom Bleiberecht führt. Diese Form der Sippenhaft ist unmenschlich und stößt auf gravierende verfassungsrechtliche Bedenken.
Unterbrechungen des Besitzes einer Duldung / Aufenthaltsgestattung / Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen
Vielfach haben die Betroffenen in ihrem "ausländerrechtlichen Verlauf" Lücken. Dies führt ggf. zum Ausschluss von der Altfallregelung. Einige Betroffene, insbesondere gut integrierte junge Menschen, hatten während ihres langjährigen Aufenthalts in Deutschland für eine kurze Zeit eine nicht-humanitäre Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildung bzw. zum Studium oder aufgrund einer Eheschließung. Da sie in diesem Fall nicht durchgängig geduldet waren bzw. eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Zwecken besessen hatten, wurde ihr Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Altfallregelung abgelehnt. Dies stellt einen eklatanten Wertungswiderspruch dar und kann durch eine Änderung der Anforderungen an ein Bleiberecht, das lediglich an Voraufenthaltszeiten anknüpft, aufgehoben werden.
Kein Bleiberecht für Alte und Kranke
Der an Krebs erkrankte Flüchtling, der hier jahrelang gearbeitet hat und nun aufgrund seiner Erkrankung seine Arbeit nicht mehr ausüben kann, wird ohne Erbarmen ausgeschlossen. Wenn Eltern und Kinder ein Bleiberecht erhalten, bezieht sich dieses Bleiberecht nicht auf die kranke Großmutter, die ggf. allein abgeschoben wird. Auch traumatisierte Flüchtlinge haben keine Chance, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht decken können.
4. Unabhängiges Aufenthaltsrecht für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende? Vorschläge aus Niedersachsen
Der Niedersächsische Innenminister schlägt ein unabhängiges Bleiberecht für gut integrierte Jugendliche und Heranwachsende vor:
Geduldete Flüchtlinge zwischen 15 und 20 Jahren sollen ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht erhalten, wenn
- ein gewöhnlicher Aufenthalt von acht Jahren in Deutschland vorliegt,
- ein erfolgreicher Schulbesuch von sechs Jahren Dauer oder ein Schulabschluss nachgewiesen wird,
- eine günstige Sozialprognose abgegeben werden kann.
Eine solche Regelung würde kaum einen weiteren jugendlichen Flüchtling begünstigen, weil der hier genannte Personenkreis bereits unter die jetzige Bleiberechtsregelung fällt (Stichdatum 01.07.2001 für Familien). Es handelt sich also um einen Vorschlag mit dem Ziel, künftig das Phänomen Kettenduldung bei Jugendlichen und Heranwachsenden einzudämmen. Reformvorschläge, durch die künftige Kettenduldungen abgeschafft werden sollen, sind zu begrüßen.
Allerdings müsste der Vorschlag aus Niedersachsen so weiterentwickelt werden, dass er nicht zu einem Auseinanderreißen von Familien führt. Denn eine auf Dauer angelegte aufenthaltsrechtliche Regelung für Eltern fehlt. Zwar weist der Innenminister darauf hin, dass die Eltern minderjähriger Kinder - anders als in der verunglückten Regelung des § 104b AufenthG - ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht, zumindest aber eine Duldung geltend machen können. Dies gilt aber nur bezüglich minderjähriger Kinder. Und selbst bei 17-jährigen Kindern ist die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die Eltern in der Praxis eher nicht zu erwarten.
Sobald die Kinder volljährig sind, steht das Aufenthaltsrecht oder die Duldung der Eltern erneut zur Disposition. Denn ein vom Aufenthaltsstatus der Kinder abgeleitetes Aufenthaltsrecht der Eltern gilt nur, so lange die Kinder minderjährig sind. Ein Aufenthaltsrecht der Eltern ergibt sich insofern gerade nicht "aus der Anwendung der bestehenden allgemeinen Regeln des Aufenthaltsrechts", wie das niedersächsische Innenministerium behauptet, sondern müsste gesetzlich verankert werden.
Kritikwürdig an dem Vorschlag ist außerdem die vorgeschriebene lange Aufenthaltsdauer von acht Jahren. Der sechsjährige Schulbesuch stellt bereits eine sehr lange Wartezeit dar, bis der Aufenthalt des betroffenen Kindes oder Jugendlichen in einen rechtmäßigen Status überführt werden kann. Kinder, die hier zur Schule gehen und sozialisiert werden, sind sehr viel schneller integriert als erst nach Ablauf von acht Jahren. Selbst unter der aktuellen Altfallregelung wurde für Familien auf eine Aufenthaltszeit von sechs Jahren abgestellt. Acht Jahre stellt eine überzogen lange Frist dar.
Die Sozialprognose ist im Kontext einer solchen aufenthaltsrechtlichen Regelungen verfehlt. Es handelt sich um einen Begriff, der vor allem aus dem Strafvollzug bekannt ist und als Voraussetzung für eine vorzeitige Haftentlassung zum Einsatz kommt. Für die hier aufgewachsenen Jugendlichen kann es nur als Affront gelten, wenn sie wie Straftäter nach einer günstigen Sozialprognose beurteilt werden. Abschließend kann noch angeführt werden, dass Mitarbeiter von Ausländerbehörden für derartige Beurteilungen nicht ausgebildet sind und deswegen regelmäßig externen Sachverstand heranziehen müssten, was zu mehr und vor allem unsinniger Bürokratie führen würde.
5. Forderungen
Der Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein e.V., PRO ASYL und die anderen Landesflüchtlingsräte fordern:
einen sofortigen Abschiebungsstopp für alle potentiell von einer Korrektur der Altfallregelung Begünstigen
und
eine Überarbeitung der Altfallregelung unter Beachtung folgender Kriterien:
- Geduldete, sonstige Ausreisepflichtige sowie Asylbewerber, die sich seit mindestens fünf Jahren in Deutschland aufhalten, sollen im Rahmen einer Bleiberechtsregelung ein Aufenthaltsrecht erhalten.
- Bei Familien, deren Kinder bei der Einreise minderjährig waren oder in Deutschland geboren wurden, sollen drei Jahre Aufenthalt in Deutschland ausreichen. Diese kürzeren Fristen sollen auch für ältere, schwer kranke und behinderte Menschen gelten.
- Unbegleiteten Minderjährigen soll ein Aufenthaltsrecht gewährt werden, wenn sie sich seit zwei Jahren in Deutschland aufhalten.
- Traumatisierte Menschen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bleiberechtsregelung in Deutschland aufhalten, sollen sofort ein Aufenthaltsrecht erhalten. Dies ist in vielen Fällen die unabdingbare Voraussetzung dafür, dass überhaupt ein Heilungsprozess einsetzen kann und schützt die Betroffenen vor einer Retraumatisierung oder einer schmerzhaften Verlängerung ihres Leidens durch permanente Angst vor der Abschiebung.
- Menschen, die als Opfer rassistischer Angriffe in Deutschland traumatisiert oder erheblich verletzt sind, sollen ein Aufenthaltsrecht erhalten. Dies kann den physischen und psychischen Heilungsprozess der Betroffenen unterstützen. Gleichzeitig positioniert sich der Staat gegen die anhaltenden rassistischen Attacken und signalisiert Tätern und Sympathisanten, dass er nicht bereit ist, der dahinterstehenden menschenverachtenden Logik der Einschüchterung und Vertreibung von "Fremden" zu folgen.
- Die Erteilung eines Bleiberechts darf nicht vom Vorliegen von Arbeit bzw. der Lebensunterhaltssicherung abhängig gemacht werden. Programme zur Förderung der Arbeitsmarktintegration und die Abschaffung von Arbeitsverboten stellen sinnvolle Alternativen dar.
- Ein fehlender Pass sowie ein zeitweilig illegaler Aufenthalt darf kein Ausschlussgrund sein.
- Die Ablehnung als "offensichtlich unbegründet" in zurückliegenden Asylverfahren sollte nicht zum Ausschluss von der Bleiberechtsregelung führen.
- Kein Ausschluss vom Bleiberecht wegen geringfügiger Strafverurteilungen. Eine Sippenhaft gegenüber Familienangehörigen (wie in § 104a Abs. 4 AufenthG vorgesehen) ist strikt abzulehnen.
- Auf den Ausschlussgrund, der ausländerrechtlichen Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen zu sein, ist zu verzichten.
Das Bleiberecht sollte eine gleichberechtigte Teilhabe an der Gesellschaft ermöglichen und deswegen Folgendes beinhalten:
- eine unbeschränkte Arbeits- und Ausbildungserlaubnis
- das Recht auf Familiennachzug
- keinerlei Wohnsitz- oder Aufenthaltsbeschränkungen
- Anspruch auf Kinder- und Elterngeld, BAföG und sonstige Familienleistungen
- im Bedarfsfall Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII.
Kiel, den 26.11.2009