Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht beschließt, dass für den jemenitischen Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AufenthG hinsichtlich des Jemen vorliegen.
Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht beschließt, dass für den jemenitischen Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AufenthG hinsichtlich des Jemen vorliegen.