Das Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein urteilte, dass die Beklagte ein Vorliegen des Abschiebeverbots nach §60 Abs. 7 AufenthG für die Republik Kongo gibt. Die Klage im Sinne eines Asylfolgeverfahrens wurde durch die Rücknahme der Klage seitens der Klägerin eingestellt.