Rückkehr und Abschiebung




Die Situation in Schleswig-Holstein


Mindestanforderungen zur Abschiebehaft
Unter dem Eindruck der Planungen des Landes Schleswig-Holstein, in Rendsburg eine Abschiebehaftanstalt einzurichten, haben die Asylgruppe von amnesty international, der Flüchtlingsrat Schleswig-Holstein und der Landesbeauftragte für Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsfragen eine gemeinsame Arbeitsgruppe gebildet. Mit den 'Mindestanforderungen zur Abschiebehaft' legt die Arbeitsgruppe jetzt ein Konzept vor, das als Empfehlungspapier zur Verhinderung justiz- und innenbehördlicher Vollstreckungssünden verstanden werden will. Die 'Mindestanforderungen' liegen dem Kieler Innen- sowie dem Justizministerium vor und dienen als Grundlage für weitere Gespräche. Die Leserschaft des Schleppers wird gebeten, sich mit Anmerkungen und Kommentaren an der laufenden Diskussion zu beteiligen.



1. Anordnung von Abschiebehaft

Leitsätze:
Die Anordnung von Abschiebehaft soll - soweit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen irgend möglich - vermieden werden.
Das Strafvollzugsgesetz findet keine Anwendung.
Dazu sollen den Ausländerbehörden Richtlinien für die Anordnung von Abschiebehaft an die Hand gegeben werden und alle erdenklichen Möglichkeiten, Mängeln bei der Überprüfung der Anordnung vorzubeugen, genutzt werden, da Defizite in diesem Bereich in der Praxis (z.B. in NRW) besonders schwer wiegen.

Diskussionsstand:
Innen- und Justizministerium von S.-H. haben zu diesem Themenkomplex ein gesondertes Gespräch angeboten. Zu diskutieren sind Möglichkeiten, wie die Praxis in S.-H. der in den Leitsätzen formulierten Zielvorstellung angenähert werden kann, im einzelnen:
Im Falle der erstmalig beabsichtigten Verhängung von Abschiebehaft ist mindestens 12 Stunden vor der gerichtlichen Vorführung der betroffenen Person eine Rechtsanwältin oder eine Rechtsanwalt der Wahl zu verständigen. Spätestens im Termin zur Entscheidung über die Verhängung von Abschiebehaft ist die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt der Wahl beizuordnen gegebenenfalls ist eine Pflichtanwältin oder ein Pflichtanwalt beizuordnen. Der Anspruch der Beiordnung ergibt sich aus der Komplexität der Materie und der im Gesetz angelegten Haftdauer bis zu 18 Monaten.
In jedem Fall darf die Abschiebehaftanordnung nur durch eine/n speziell qualifizierten Amtsrichterin oder Amtsrichter erfolgen. Dies ist durch Regelungen in den jeweiligen Geschäftsverteilungsplänen sicher zustellen.
Den Haftanträgen der Ausländerbehörden darf nicht nur nach Kurzangaben der Ausländerbehörde stattgegeben werden, sondern sie müssen inhaltlich überprüft werden. Es muss eine Anhörung stattfinden mit Angabe des präzisen Haftgrundes; anschließend muss die Begründung der Haft, die schlüssig und ausführlich zu sein hat, schriftlich an die in Abschiebehaft Festgehaltenen übergeben werden. Selbstverständlich müssen geeignete Dolmetscher beteiligt sein. Mit einer sorgfältigen gerichtlichen Prüfung würde auch eine verkappte Beugehaft vermieden werden können. Die Tatsache, dass eine Ausländerin oder ein Ausländer das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge oder eine Ausländerbehörde aufsucht, ist ein Indiz dafür, dass sie oder er sich nicht der Abschiebung entziehen will.
Abschiebehaft darf unter keinen Umständen angeordnet werden, wenn eine längere Haftdauer vorhersehbar ist (z.B. weil keine Reisepapiere vorliegen).
Die Begründung der Haftanordnung muss ausführlich sein. Der Betroffene soll grundsätzlich vor Verhängung oder Verlängerung der Abschiebehaft angehört werden.
Ungeeignet im Sinne des Leitsatzes sind insbesondere derzeit noch gültige Passagen im Erlass des Innenministeriums Schleswig-Holstein vom 10.03.1994, die als eine Empfehlung von Beugehaft zur Klärung von Identitäten missbraucht werden können.
Bei der Beantragung der ausnahmsweisen Verlängerung der Abschiebehaft hat die Ausländerbehörde im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung darzulegen, aus welchen nicht vorhersehbaren Gründen die Vollziehung der Abschiebung unmöglich war. Hierbei hat die Ausländerbehörde über ihre bisherigen Aktivitäten zu berichten und anhand eines detaillierten Zeitplanes nachzuweisen, dass eine Abschiebung in dem beantragten Zeitraum möglich sein wird. Die nochmalige Angabe der Haftgründe ist erforderlich.
Keines falls darf die Verlängerung der Abschiebehaft routinemäßig erfolgen.

2. Grundsätzliche Gestaltung der Abschiebehaft

Leitsätze
Angst vor Abschiebung ist konsequent ernst zu nehmen. Zugang zu unabhängiger Rechts-Beratung und ärztlicher Begutachtung ist sicherzustellen. Im Zweifelsfall ist die Einlegung von Rechtsmitteln nicht nur zu dulden, sondern zu fördern.
Nachdem Freiheitsentzug als verhältnismäßig für die Sicherung der Abschiebung eines Menschen beurteilt wurde, sind alle darüber hinausgehenden Verletzungen seiner Menschenwürde im Alltag der Abschiebehaft sorgsam zu vermeiden.
Es ist eine Anstaltsordnung zu erlassen, die dem Charakter der Abschiebehaft ausreichend Rechnung trägt. Die Anstaltsordnung ist (im Amtsblatt) zu veröffentlichen.

Aktueller Stand:
Derzeit wird eine Jugendarrest-Einrichtung in Rendsburg zur Abschiebehaftanstalt umgebaut und soll im Frühjahr 2002 in Betrieb genommen werden. Diese Abschiebehaftanstalt übernimmt das Justizministerium in Amtshilfe für das Innenministerium.
Die konkreten Planungen sehen vor, die Abschiebehaftanstalt in Rendsburg als Außenstelle der JVA Kiel zu betreiben. Damit wären nach den normalen Regeln des Strafvollzuges der reguläre Beirat der JVA Kiel und der dortige Gefängnisarzt auch für Rendsburg zuständig, was beides problematisch ist (s.u.).

Im Sinne der Leitsätze zeichnen sich z.B. folgende Forderungen ab:
(I) Abschiebehäftlinge sollen nicht in Einrichtungen des normalen Strafvollzuges untergebracht werden.
(II) Für Abschiebehaftgefangene aus Schleswig-Holstein soll nach Inbetriebnahme der Abschiebehaftanstalt in Rendsburg keine Amtshilfe anderer Bundesländer mehr in Anspruch genommen werden. Insbesondere die Unterbringung in der Hamburger JVA Glasmoor ist zu beenden.
(III) Familien, Schwangere und Minderjährige sind nicht in Abschiebehaft zu nehmen, wie nach den bisherigen Richtlinien.
(IV) Frauen und Männer sind grundsätzlich voneinander getrennt unterzubringen. Für Frauen müssen eigene sanitäre Einrichtungen zur Verfügung stehen.
(V) Die Unterbringung hat sich nach religiöser und ethnischer Zugehörigkeit zu richten. Generell ist auf persönliche Wünsche zu achten.
(VI) Auf religiöse Riten, Tabus und Bedürfnisse der Abschiebehäftlinge muss Rücksicht genommen werden (Betraum, Essen, Waschen, Schamgrenzen ...).
(VII) Die Inhaftierten sollen sich innerhalb der Abschiebehafteinrichtung frei bewegen können. Individuelle Rückzugsmöglichkeiten müssen für alle gegeben sein, ebenso wie Schließfächer für persönliche Habe. Die Unterbringung in Einzelzimmern sollte auf Wunsch ermöglicht werden.
(VIII) Zugang zu Telefon und internationalen Medien müssen gewährleistet sein.
(IX) Die Abschiebehaftanstalt bietet Möglichkeiten zur Beschäftigung und Freizeitgestaltung an. Der Aufenthalt im Freien soll in großem Umfang gewährleistet sein.
(X) Besuch muss jederzeit (nicht zur Unzeit), zeitlich unbeschränkt und ohne Aufsicht möglich sein. Dies gilt nicht nur für Rechtsanwälte und ehrenamtliche Helfer, sondern auch für Verwandte und Freunde.
(XI) Grundsätzlich soll der freie Zugang einer unabhängigen ehrenamtlichen Beratung jederzeit (nicht zur Unzeit) möglich sein. Diese muss personell und räumlich von Behördenmitarbeitern getrennt in Erscheinung treten (Einrichtung eines Beraterzimmers).
(XII) Die Vermittlung an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ist bei Bedarf oder auf Anfrage des Abschiebehäftlings zu unterstützen.
(XIII) Eine ärztliche Versorgung, ggf. unter Hinzuziehung psychosozial geschulter Fachleute ist zu gewährleisten. Eine Zusammenarbeit mit Behandlungszentren für Folteropfer kann im Einzelfall erforderlich sein. Die freie Arztwahl muss gewährleistet sein.
(XIV) Daneben muss eine sozialarbeiterische Betreuung ständig präsent sein. Diese ist ebenso wie das Wachpersonal für die besonderen Belange der Abschiebehäftlinge zu sensibilisieren (psychosoziale, religiöse, Menschenrechts- Aspekte ... Deeskalations-Strategien ...) und im Ausländer- und Asylverfahrensrecht zu schulen. Bei der Einstellung von Personal ist besonders auf passende Sprachkenntnisse zu achten.
(XV) Abschiebungshäftlinge erhalten Gelegenheit, sich mit Wünschen, Anregungen und Beschwerden an die Gewahrsamsleitung zu wenden. Regelmäßige Sprechstunden sind einzurichten.
(XVI) Es wird ein ehrenamtlicher externer Beirat für die Abschiebehaftanstalt geschaffen, zusätzlich zu dem aus Parlamentariern bestehenden Beirat der übergeordneten JVA in Kiel. Flüchtlingsorganisationen, Kirchen und Wohlfahrtsverbände werden aufgefordert Vertreter in den Beirat der JVA zu entsenden, die mit den besonderen Problemen von MigrantInnen vertraut sind. Der Beirat wirkt mit bei der Gestaltung des Vollzugs der Abschiebehaft und bei der Betreuung der Abschiebehäftlinge. Im Rahmen dieser Aufgabe obliegt es ihm, die Gewahrsamsleitung zu beraten, sich dabei für die Interessen der Abschiebehäftlinge einzusetzen. Der Beirat verpflichtet sich, jährlich schriftlich über seine Arbeit zu berichten. Er überreicht seinen Bericht an die Gewahrsamsleitung, die befassten Ministerien, den Mitgliedern des Innen- und Rechtsausschusses des Landtages, dem Beauftragten für Flüchtlings-, Asyl- und Zuwanderungsfragen beim Landtag des Landes Schleswig-Holstein und den Nicht-Regierungsorganisationen, die den Beirat stellen.
(XVII) Die Gewahrsamsleitung berichtet dem Beirat regelmäßig über Vorkommnisse in der Anstalt.

    AG Abschiebehaft



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