Eine Anordnung des persönlichen Erscheinens vor der Auslandsvertretung eines Staates ist nur dann zulässig, wenn der Ausländer vermutlich die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzt. Gewissheit muss aber nicht gegeben sein.
Eine Anordnung des persönlichen Erscheinens vor der Auslandsvertretung eines Staates ist nur dann zulässig, wenn der Ausländer vermutlich die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzt. Gewissheit muss aber nicht gegeben sein.