Die Anfechtung einer Asylanerkennung durch den Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten gegen das Amt führte zu einer Abweisung der Klage von Seiten des Verwaltungsgerichts. Der Bescheid zur Anerkennung, als auch die nicht vorhandenen Fluchtalternativen innerhalb der russischen Förderation bestätigte das Gericht.