In Verfahren der Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaft
muss der Antrag der Verwaltungsbehörde auf Anordnung der Freiheitsentziehung
der/dem Betroffenen ausgehändigt werden.
In Verfahren der Abschiebungs-, Zurückschiebungs- und Zurückweisungshaft
muss der Antrag der Verwaltungsbehörde auf Anordnung der Freiheitsentziehung
der/dem Betroffenen ausgehändigt werden.